GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2009 bis 31.03.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2009 bis 31.10.2011
Get As PDF
Kurzinfo Geltungsbereich
2016
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Kurzinfo Geltungsbereich
2970
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Kurzinfo Geltungsbereich
3284
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Kurzinfo Geltungsbereich
3286
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Kurzinfo Geltungsbereich
3690
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Kurzinfo Geltungsbereich
7063
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Örtlicher Geltungsbereich
2016
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
2970
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
3284
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
3286
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
3690
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
7063
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
2016
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
2970
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
3284
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
3286
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
3690
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
7063
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
2016
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
2970
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
3284
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
3286
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
3690
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
7063
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2016
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2970
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3284
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3286
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3690
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7063
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2016
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2970
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3284
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3286
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3690
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7063
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2016
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2970
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3284
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3286
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3690
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7063
3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2016


Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2970


Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3284


Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3286


Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3690


Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7063


Artikel 5
Kontakt paritätische Organe
2016
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
2970
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3284
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3286
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3690
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
7063
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2016
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2970
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3284
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3286
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3690
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7063
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2016
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2970
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3284
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3286
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3690
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7063
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2016
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
2970
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
3284
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
3286
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
3690
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
7063
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.09:MalerGipser
Vorarbeiter CHF 5'424.--CHF 5'635.--
Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'731.-- CHF 4'946.--
Berufsarbeiter CHF 4'372.--CHF 4'545.--
Hilfsarbeiter im 1. Jahr CHF 3'902.--CHF 4'012.--
Hilfsarbeiter im 2. Jahr CHF 4'184.--CHF 4'344.--
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 3'996.--CHF 4'157.--
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'231.--CHF 4'391.--
Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 4'495.--CHF 4'710.--

Artikel 9.3
Lohnkategorien
2016
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnkategorien
2970
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnkategorien
3284
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnkategorien
3286
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnkategorien
3690
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnkategorien
7063
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.

Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.

Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 24 Monate als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B.

Artikel 9.1
Lohnerhöhung
2016
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
Lohnerhöhung
2970
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
Lohnerhöhung
3284
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
Lohnerhöhung
3286
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
Lohnerhöhung
3690
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
Lohnerhöhung
7063
2009:
Generelle Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um CHF 90.--
Zusätzlich individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 10.--/Monat



Artikel 9.3+4
13. Monatslohn
2016
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
13. Monatslohn
2970
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
13. Monatslohn
3284
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
13. Monatslohn
3286
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
13. Monatslohn
3690
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
13. Monatslohn
7063
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2016
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2970
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3284
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3286
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3690
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7063
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
2016
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
2970
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
3284
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
3286
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
3690
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
7063
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Artikel 9.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2016
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2970
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3284
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3286
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3690
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7063
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag

Artikel 8.4
Spesenentschädigung
2016
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
Spesenentschädigung
2970
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
Spesenentschädigung
3284
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
Spesenentschädigung
3286
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
Spesenentschädigung
3690
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
Spesenentschädigung
7063
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km

Artikel 10
weitere Zuschläge
2016
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
weitere Zuschläge
2970
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
weitere Zuschläge
3284
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
weitere Zuschläge
3286
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
weitere Zuschläge
3690
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
weitere Zuschläge
7063
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.

Artikel 18
Normalarbeitszeit
2016
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Normalarbeitszeit
2970
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3284
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3286
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3690
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Normalarbeitszeit
7063
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
2016
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
2970
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
3284
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
3286
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
3690
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
7063
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 h müssen mit 25% Zeitzuschlag gutgeschrieben werden.
Überschreitungen der Jahresarbeitszeit müssen bis Ende April des folgenden Jahres kompensiert werden oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 8
Ferien
2016
AlterskategorieAnzahl Ferientage (ab 2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr2627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr2122
Ab vollendetem 50. Altersjahr2627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Ferien
2970
AlterskategorieAnzahl Ferientage (ab 2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr2627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr2122
Ab vollendetem 50. Altersjahr2627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Ferien
3284
AlterskategorieAnzahl Ferientage (2009)Anzahl Ferientage (2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr252627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr202122
Ab vollendetem 50. Altersjahr252627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Ferien
3286
AlterskategorieAnzahl Ferientage (2009)Anzahl Ferientage (2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr252627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr202122
Ab vollendetem 50. Altersjahr252627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Ferien
3690
AlterskategorieAnzahl Ferientage (2009)Anzahl Ferientage (2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr252627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr202122
Ab vollendetem 50. Altersjahr252627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Ferien
7063
AlterskategorieAnzahl Ferientage (2009)Anzahl Ferientage (2010)Anzahl Ferientage (ab 2011)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr252627
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr202122
Ab vollendetem 50. Altersjahr252627

Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2016
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2970
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3284
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3286
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3690
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7063
Anlass Bezahlte Tage
Verheiratung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern2 Tage
Tod der Ehefrau, Kinder oder Eltern3 Tage
Militär, Inspektion0.5 Tage
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag, 1x/3 Jahre

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
2016
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
2970
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
3284
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
3286
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
3690
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
7063
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt. Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Artikel 12.2
Bildungsurlaub
2016
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
2970
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
3284
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
3286
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
3690
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
7063
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der
Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.

Artikel 25; GIMAFONDS-Reglement
Krankheit
2016
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Krankheit
2970
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Krankheit
3284
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Krankheit
3286
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Krankheit
3690
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Krankheit
7063
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen.
Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
2016
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
2970
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
3284
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
3286
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
3690
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen innert 900 aufeinander folgenden Tagen Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Unfall
7063
Krankheit:
80% des Bruttolohnes,während 730 Tagen.
Taggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes

Unfall:


Artikel 13 und 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2016
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2970
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3284
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3286
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3690
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7063
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2016
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2970
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3284
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3286
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3690
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7063
DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete100%
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen100%

Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2016
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2970
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3284
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3286
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3690
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7063
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
ArbeitnehmerInnen CHF 6.--/Monat, Arbeitgeber CHF 100.--/Jahr

Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.

Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
2016
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
2970
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3284
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3286
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3690
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7063
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
2016
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
2970
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
3284
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
3286
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
3690
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
7063
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben u gewährleisten.

Artikel 7.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2016
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2970
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3284
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3286
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3690
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7063
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb mzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Artikel 19
Lernende
2016


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Lernende
2970


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Lernende
3284


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Lernende
3286


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Lernende
3690


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Lernende
7063


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
2016


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
2970


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
3284


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
3286


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
3690


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Junge Arbeitnehmende
7063


*Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum
Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV*
Kündigungsfrist
2016
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsfrist
2970
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsfrist
3284
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsfrist
3286
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsfrist
3690
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsfrist
7063
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 1 Woche
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab 7. Arbeitsjahr 2 Monate
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr 3 Monate

Artikel 7.3
Kündigungsschutz
2016
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
2970
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
3284
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
3286
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
3690
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
7063
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:

- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Artikel 7.3.2
Arbeitnehmervertretung
2016
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
2970
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3284
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3286
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3690
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
7063
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
2016
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
2970
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
3284
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
3286
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
3690
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
7063
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Paritätische Fonds
2016
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
2970
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
3284
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
3286
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
3690
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
7063
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.

Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.

Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.

Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Kaution
2016
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Kaution
2970
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Kaution
3284
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Kaution
3286
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Kaution
3690
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Kaution
7063
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages an den Paritätischen Fonds.

Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE; rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang Kaution
Aufgaben paritätische Organe
2016
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
2970
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
3284
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
3286
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
3690
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
7063
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.

Artikel 6.3
Folge bei Vertragsverletzung
2016
Artikel 6.4
Folge bei Vertragsverletzung
2970
Artikel 6.4
Folge bei Vertragsverletzung
3284
Artikel 6.4
Folge bei Vertragsverletzung
3286
Artikel 6.4
Folge bei Vertragsverletzung
3690
Artikel 6.4
Folge bei Vertragsverletzung
7063
Artikel 6.4
Schlichtungsverfahren
2016
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
2970
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
3284
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
3286
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
3690
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
7063
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)

Artikel 2.1 und 6
Friedenspflicht
2016


Artikel 3
Friedenspflicht
2970


Artikel 3
Friedenspflicht
3284


Artikel 3
Friedenspflicht
3286


Artikel 3
Friedenspflicht
3690


Artikel 3
Friedenspflicht
7063


Artikel 3
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.13432 27.01.2025 27.01.2025
10.13226 29.11.2024 01.01.2025
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12676 04.12.2023 04.12.2023
9.12304 26.04.2023 26.04.2023
9.11847 19.10.2022 19.10.2022
9.11827 28.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11429 15.12.2021 15.12.2021
8.11238 23.09.2021 23.09.2021
8.11200 19.01.2021 01.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11170 19.01.2021 19.01.2021
7.11119 01.04.2020 01.04.2020